Norm
GmbHG §24Rechtssatz
Auch wenn § 39 Abs 4 GmbHG keine Generalklausel enthält, muss er im Wege der Analogie doch dahin ergänzt werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist (hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Lehre).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121352Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009