Norm
GmbHG §39 Abs4Rechtssatz
Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bringt es mit sich, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019