Vgl; Beisatz: Die Gefahr einer von gesellschaftsfremden Interessen geleiteten Stimmabgabe, der
§ 39 Abs 4 GmbHG vorbeugen will, besteht umso eher, je höher die Beteiligung des Gesellschafters an der Drittgesellschaft ist, indiziert dies doch die Bedeutung, die die Beteiligung für ihn hat. Zusätzlich kann die Ausübung von Organfunktionen in der Drittgesellschaft oder ein sonstiges unternehmerisches Interesse an der Drittgesellschaft eine derartige Gefahr nahelegen. Eine bloße Minderheitsbeteiligung reicht in der Regel hingegen nicht für die Vermutung aus, der Gesellschafter werde allein aufgrund seiner Beteiligung an der Drittgesellschaft sein Interesse an der Drittgesellschaft über dasjenige der GmbH stellen. Diese Vermutung besteht insbesondere nicht bei geringen Beteiligungen, etwa bloßen (geringen) Finanzbeteiligungen. Bei höheren Beteiligungen ist ein bloßes Abstellen auf einen Quotenvergleich der Beteiligungsverhältnisse bei der Gesellschaft und der Drittgesellschaft nicht ausreichend. (T1)
Beisatz: Hier: Beschlussfassung, Ansprüche gegen eine Gesellschaft geltend zu machen, an der mehrere der Gesellschafter ebenfalls beteiligt sind, sodass diese Gesellschafter eine besondere Gruppe bilden und als Einheit zu betrachten sind. (T2)