RS OGH 1992/3/24 5Ob523/91 (5Ob524/91), 6Ob49/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Norm

GmbHG §39 Abs4

Rechtssatz

Grundsätzlich ist der Ausschluss der juristischen Person vom Stimmrecht als Gesellschafter nicht zu rechtfertigen, wenn nur ihr herrschender - allenfalls Allein - Gesellschafter betroffen ist. Besteht eine Möglichkeit, dass sich die Befangenheit des beherrschenden Gesellschafters in seiner Beteiligung an der Abstimmung über seine Entlastung nicht auswirken kann, wäre es unzulässig, die beherrschte Gesellschaft mit absoluter Wirkung vom Stimmrecht auszuschalten. Es bietet sich damit die Lösung an, dass der Einfluss des betroffenen Geschäftsführers, der sich unmittelbar in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter - Gesellschaft und mittelbar auf die seinem beherrschenden Einfluss ausgesetzten Organvertreter (Geschäftsführer der Gesellschafter - Gesellschaft) auswirkt, ausgeschaltet wird, indem die von ihm dirigierten Verwaltungsorgane bei der Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft durch ein Ersatzorgan ersetzt werden, dass nicht dem beherrschenden Einfluss des befangenen Gesellschafters ausgesetzt ist. In einem solchen Fall kann das Firmenbuchgericht einen Notgeschäftsführer (§ 15a GmbHG) bestellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 523/91
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 523/91
    Veröff: SZ 65/46 = JBl 1992,597
  • 6 Ob 49/09p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
    Vgl aber; Beisatz: Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass jedenfalls vor der Beschlussfassung in der Generalversammlung die Bestellung eines Notgeschäftsführers abgewartet werden müsste. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059916

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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