Norm
AktG §118 Abs1Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 118 Abs 1 Satz 2 AktG, der unterschiedslos alle Mitglieder des Vorstands und alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Stimmverbot unterstellt, ohne darauf abzustellen, welches Mitglied welchen Organs von den Vorwürfen betroffen ist, ergibt sich zunächst, dass das Stimmverbot auch dann, wenn von den zu prüfenden Vorgängen nur ein Mitglied eines der beiden Organe betroffen war, dennoch für alle Mitglieder beider Organe gilt. Ein Interessenwiderstreit bei den Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats ist auch dann möglich, wenn ein anderes Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats betroffen ist, sodass auch Vorstandsbeziehungsweise Aufsichtsratsmitglieder von der Stimmabgabe ausgeschlossen sind, die an dem zu prüfenden Vorgang überhaupt nicht beteiligt waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123707Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010