Norm: KO §81 Abs3ABGB §1295 Ia7ABGB §1295 Abs2 III
Rechtssatz: 1. Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB. 2. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter... mehr lesen...
Norm: KO §122KO §81 Abs3
Rechtssatz: Den Massegläubigern kommt bei der Rechnungslegung des Masseverwalters im Zusammenhang mit behaupteten Gemeinschaftsschäden Parteistellung zu. Entscheidungstexte 8 Ob 15/05x Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 15/05x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120252 ... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs1KO §81 Abs3
Rechtssatz: Die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab beim Masseverwalter dürfen gerade zu Beginn der Tätigkeit schon wegen der erforderlichen Einarbeitung nicht überspannt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 15/05x Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 15/05x 1 Ob 235/16i Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §1489 IIAKO §81 Abs3KO §124 Abs3
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist für Individualschadenersatzansprüche des einzelnen Massegläubigers gegen den Masseverwalter wegen eines Auftrages trotz unzulänglicher Masse läuft bereits während des Konkursverfahrens - ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Entscheidungstexte 8 Ob 74/02v Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 74... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcKO §81 Abs3KO §114aKO §115KO idF BGBl 1982/370 §114KO idF BGBl 1982/370 §115
Rechtssatz: Der Masseverwalter haftet bei Sorgfaltsverletzungen nach § 81 Abs 3 KO iVm §§ 114, 115 KO idF BGBl 1982/370 jedenfalls (mit oder ohne konkursgerichtlicher Genehmigung) für seine wirtschaftliche Entscheidung, dass es notwendig war, das gemeinschuldnerische Unternehmen zu schließen, weil eine Erhöhung des Ausfalls für die Gläubiger anders ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcKO §81 Abs3KO §114aKO §115KO idF BGBl 1982/370 §114KO idF BGBl 1982/370 §115
Rechtssatz: § 114 KO idF BGBl 1982/370 nunmehr § 114a KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen, was sich schon daraus ergibt, dass es sich ja grundsätzlich um dessen "Eigentum" handelt, die Betriebsstilllegung regelmäßig auch im Falle der Aufhebung des Konkurses schwer wieder rückgängig gemacht werden kann und §81 Abs3 K... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs3
Rechtssatz: Die in § 81 Abs 3 KO normierte Haftung des Masseverwalters für die durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachten Vermögensnachteile der Beteiligten greift nur ein, wenn er konkursspezifische Pflichten verletzt (vgl SZ 69/170 mwN). Entscheidungstexte 5 Ob 169/98h Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 169/98h ... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs3
Rechtssatz: Die Verletzung von Vertragspflichten des Gemeinschuldners, für deren weitere Erfüllung der Masseverwalter Sorge zu tragen hat, kann den Masseverwalter nur dann gemäß § 81 Abs 3 KO für Vermögensnachteile der am Konkursverfahren Beteiligten haftbar machen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung mit seinen konkurstypischen Amtspflichten korrespondiert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs3
Rechtssatz: § 81 Abs 3 KO hat den Zweck, den Beteiligten des Konkursverfahrens, zu denen auch die Aussonderungsberechtigten gehören (zuletzt JBl 1998, 320 mwN), Schutz gegenüber jenen Gefahren zu gewähren, die für sie in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden sind. Entscheidungstexte 5 Ob 169/98h Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 169/98h ... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs1KO §81 Abs3
Rechtssatz: Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern. Eine Verpflichtung des Masseverwalters, das beim Gemeinschuldner vorgefundene Aussonderungsgut gegen Sachschäden versichert zu halten oder den Aussonderungsberechtigten vom Fehlen bzw Auslaufen des Versicherungsschutzes... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs3
Rechtssatz: Der ehemalige Bestandgeber, der die Räumung betreibt und infolge Nichträumung des Bestandobjektes Benützungsentgelt begehrt, ist Beteiligter im Sinne des § 81 Abs 3 KO (aA OGH JBl 1987, 53). Entscheidungstexte 8 Ob 2287/96y Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 2287/96y 8 Ob 300/98w Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 CABGB §1299 GKO §81 Abs3KO §81 Abs4
Rechtssatz: Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter - hier aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzen sind. Der Masseverwalter hat etwa dann nicht für eine nach Wahrscheinlichkeitskriterien schließlich fehlerhafte Fortführungsprognose einzustehen, wenn eine solche bei nachträglicher Einschätzung nur aufgru... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs3KO §115 Abs1
Rechtssatz: Der Masseverwalter verletzt nur dann gegenüber Neumassegläubigern bestehende konkursspezifische Rechtspflichten, soweit es bei
Begründung: der im Zuge der Unternehmensfortführung eingegangenen Verbindlichkeiten nicht überwiegend wahrscheinlich war, daß deren Tilgung aus Massemitteln möglich sein werde. Dabei hat der Masseverwalter im grundsätzlichen auch allfällige Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Been... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Abs1 Ia4ABGB §1295 Abs1 IIf7bKO §81 Abs3
Rechtssatz: Der das Unternehmen fortführende Masseverwalter haftet nur dann für die Nichterfüllung von Masseforderungen, wenn er bei ihrer
Begründung: davon ausgehen mußte, daß er sie aus der Masse nicht mehr werde tilgen können. Vor diesem Zeitpunkt besteht bei im Hinblick auf die gegebene Sanierungsmöglichkeit zulässiger Unternehmensfortführung keine besondere Warnpflicht des Masseverwa... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs3
Rechtssatz: Die Haftung des Masseverwalters im Sinne des § 81 Abs 3 KO ist nicht bloß subsidiär, sodass sie nur mangels Befriedigung aus der Masse in Anspruch genommen werden könnte, sondern begründet vielmehr einen selbständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 503/94 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 CKO §81 Abs3
Rechtssatz: Auch eine Schadenersatzforderung gegen den ehemaligen Masseverwalter wegen pflichtwidriger Führung seines Amtes gehört zum Konkursvermögen, über welches der Gemeinschuldner gemäß § 1 KO grundsätzlich nicht frei verfügen kann. Daher sind auch solche Ansprüche gegen den ehemaligen Masseverwalter oder seine Verlassenschaft vom neu bestellten Masseverwalter geltend zu machen. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: KO §1 Abs1KO §81 Abs3
Rechtssatz: Ausnahmen vom Gebot des § 1 KO sind nur dann möglich, wenn die Prozeßführung durch den Gemeinschuldner den Interessen der Gläubiger nicht widerstreitet, sondern der Erhaltung der Masse dient. Die Wahrnehmung der Interessen der Konkursgläubiger durch die vom Gesetz hiezu berufenen Organe würde jedoch zwangsläufig nachteilig beeinflußt werden, wenn der Masseverwalter zu gewärtigen hätte, daß er im Fall eine... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 CKO §81 Abs3
Rechtssatz: Wenn aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen große Wahrscheinlichkeit besteht, das Betriebsmittel im Fremdeigentum stehen, ist es jedenfalls Pflicht des Masseverwalters, sich vor der Verwertung von Betriebsmitteln der Konkursmasse zunächst zu vergewissern, daß diese Sachen Massevermögen und nicht Fremdeigentum sind (Hier: Baumaschinen eines Bauunternehmens). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO aF §46 Abs2 litaKO §51 Abs1 Z2 litaKO §81 Abs3
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, im Falle eines Nachlaßkonkurse seien die rückständigen laufenden Dienstbezüge für einen Zeitraum, der dreißig Tage vor dem Ableben des Gemeinschuldners beginnt und spätestens mit dem Tag des Beginns der Konkurswirkungen endet, als Masseforderungen zu behandeln, erscheint zumindest vertretbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §339KO §81 Abs3ZPO §454 Abs1
Rechtssatz: Gegen Handlungen des Masseverwalters kann auch mit Besitzstörungsklage vorgegangen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 305/81 Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 305/81 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010261 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs3UWG §1 BUWG §14 C
Rechtssatz: Der Masseverwalter unterliegt bei der Verwertung der Konkursmasse grundsätzlich den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts. Entscheidungstexte 4 Ob 321/76 Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 321/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065421 D... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd1bKO §81 Abs3UWG §14 CUWG §30
Rechtssatz: Masseverwalter ist passiv legitimiert, wenn er im Zusammenhang mit dem Abverkauf der Waren und dem zugrundeliegenden Vertrag am geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes teilnimmt und Wettbewerbsverstösse des als ein Stellvertreter auftretenden Wiederverkäufers nicht untersagt. Entscheidungstexte 4 Ob 324/76 Entschei... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Abs2 FKO §81 Abs3
Rechtssatz: Soweit nicht im Einzelfall eine Weisung des Konkursgerichtes vorliegt, hat der Masseverwalter im Rahmen der wirtschaftlichen Abwicklung selbständig und in eigener Verantwortung Rechtshandlungen vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, für die er nach den jeweils in Betracht kommenden Vorschriften der Rechtsordnung haftet. In diesen Angelegenheiten ist der Masseverwalter mangels Erfüllung hoheitlicher A... mehr lesen...
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger gegenüber dem Beklagten der ausdrücklich als "Masseverwalter im Konkurs der P-Ges. m b. H S 44/63 des Handelsgerichtes Wien" bezeichnet wird, die Feststellung daß die,vom Kläger zum Konkurs der genannten Firma angemeldete Forderung von 99.438.50 S in die erste Klasse der Konkursforderungen gehöre. Dazu führte der Kläger aus, daß er mit einer Stammeinlage von 20.000 S Gesellschafter der Gemeinschuldnerin und deren alleiniger Geschäftsfuhrer... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs3
Rechtssatz: Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehalts von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst wird, soferne der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. In diesem Sinn kann sogar der Gemeinschuldner persönlich als Beteiligter in Betracht kommen, und zwar hinsichtlich seines nicht du... mehr lesen...
Norm: KO aF §46 Abs1 Z2KO §47KO §81 Abs3
Rechtssatz: Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidrigen, innerhalb seines Wirkungskreises liegenden Verhaltens des Masseverwalters können nach § 46 Abs 1 Z 2 KO als Masseforderungen geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 5 Ob 102/74 Entscheidungstext OGH 03.07.1974 5 Ob 102/74 Veröff: SZ 47/84 = EvBl 1975/138 S 269 ... mehr lesen...
Norm: KO §48 Abs1KO §81 Abs1KO §81 Abs3
Rechtssatz: Die Rekurslegitimation des Masseverwalters ergibt sich daraus, daß auch Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, zur Konkursmasse gehören, der Masseverwalter mit Verantwortlichkeit allen Beteiligten gegenüber Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen hat und er damit auch Beteiligter in einem die Masse betreffenden Exekutionsverfahren ist. ... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs1KO §81 Abs3KO §119 Abs5 DKO §122 Abs2
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner ist während des Konkursverfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus Pflichtverletzungen des Masseverwalters oder des Konkursgerichtes abgeleitet werden, legitimiert, allerdings kann er, wenn ihm die Forderung nicht zur freien Verfügung überlassen wurde, nur Zahlung in die Konkursmasse verlangen, worauf allenfalls auch von Amts wegen zu er... mehr lesen...
Norm: JN §1 DVkKO §81 Abs3KO §122 Abs2
Rechtssatz: Über geltend gemachte Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles ist vor Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den §§ 121 ff KO zu entscheiden. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens oder nach rechtskräft... mehr lesen...
Norm: ABGB §1294ABGB §1295KO §81 Abs3
Rechtssatz: Haftung des Masseverwalters gegenüber einem Aussonderungsberechtigten für die verspätete Abgabe einer Freigabeerklärung, so daß das Pfandobjekt inzwischen versteigert wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 306/63 Entscheidungstext OGH 17.03.1964 8 Ob 306/63 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...