RS OGH 1996/7/26 1Ob2050/96v, 4Ob134/99f, 8Ob110/02p, 6Ob116/05k, 9Ob38/16b, 1Ob235/16i, 7Ob218/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

ABGB §1299 C
ABGB §1299 G
KO §81 Abs3
KO §81 Abs4

Rechtssatz

Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter - hier aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzen sind. Der Masseverwalter hat etwa dann nicht für eine nach Wahrscheinlichkeitskriterien schließlich fehlerhafte Fortführungsprognose einzustehen, wenn eine solche bei nachträglicher Einschätzung nur aufgrund spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten eines anderen Berufsstands vermeidbar, aber dennoch kein Vorgehen gemäß § 81 Abs 4 KO geboten gewesen wäre, weil die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Unternehmensfortführung nach dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Erkenntnishorizont keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2050/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
    Veröff: SZ 69/170
  • 4 Ob 134/99f
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 134/99f
    Ähnlich
  • 8 Ob 110/02p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
    nur: Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind. (T1); Beisatz: Den belangten Masseverwalter trifft die Beweislast nach §1298 ABGB. Ihm obliegt es zu beweisen, dass er die nach §1299 ABGB geforderte objektive Sorgfalt bei der Führung seines Amtes, hier bei der Unternehmungsschließung, eingehalten hat. (T2)
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Veröff: SZ 2006/180
  • 9 Ob 38/16b
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 38/16b
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Haftung des Insolvenzverwalters für den der Masse durch den nachteiligen Vergleichsabschluss verursachten Fehlbetrag. (T3)
  • 1 Ob 235/16i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 235/16i
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 218/17k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 218/17k
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106337

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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