Norm
JN §1 DVkRechtssatz
Über geltend gemachte Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles ist vor Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den §§ 121 ff KO zu entscheiden. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens oder nach rechtskräftiger Enthebung des Masseverwalters (auch vor Beendigung des Konkursverfahrens) unterliegt der Masseverwalter, dessen Amts bereits sein Ende gefunden hat, nicht mehr der Kognition des Konkursgerichtes und steht zur Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Ansprüche, wie der OGH bereits ausgesprochen hat (SZ 17/144) der Rechtsweg offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0045964Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017