RS OGH 1964/10/15 5Ob248/64, 8Ob279/65, 5Ob261/66, 5Ob304/86, 5Ob304/87, 8Ob43/89, 9ObA237/91, 9ObA1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1964
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Norm

JN §1 DVk
KO §81 Abs3
KO §122 Abs2

Rechtssatz

Über geltend gemachte Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles ist vor Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den §§ 121 ff KO zu entscheiden. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens oder nach rechtskräftiger Enthebung des Masseverwalters (auch vor Beendigung des Konkursverfahrens) unterliegt der Masseverwalter, dessen Amts bereits sein Ende gefunden hat, nicht mehr der Kognition des Konkursgerichtes und steht zur Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Ansprüche, wie der OGH bereits ausgesprochen hat (SZ 17/144) der Rechtsweg offen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 248/64
    Entscheidungstext OGH 15.10.1964 5 Ob 248/64
    Veröff: EvBl 1965/31 S 45
  • 8 Ob 279/65
    Entscheidungstext OGH 12.10.1965 8 Ob 279/65
    Auch; Veröff: EvBl 1966/99 S 130
  • 5 Ob 261/66
    Entscheidungstext OGH 29.09.1966 5 Ob 261/66
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 248/64; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist kann erst mit der Legung der Schlußrechnung beginnen. (T1)
  • 5 Ob 304/86
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 5 Ob 304/86
  • 5 Ob 304/87
    Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 304/87
    Auch; Veröff: SZ 60/58 = RdW 1987,292 = AnwBl 1988,58
  • 8 Ob 43/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 43/89
    Beisatz: Kein Zweifel, dass das Rekursgericht nur einem im Amt befindlichen Masseverwalter Weisungen und Aufträge, so auch zum Ersatz von Kassenabgängen, erteilen kann. (T2) Veröff: ecolex 1990,21
  • 9 ObA 237/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 237/91
    Vgl; Beisatz: Handelt es sich nach dem Klagsvorbringen aber um keinen Anspruch wegen eines durch pflichtwidrige Führung seines Amtes dem gemeinsamen Befriedigungsfonds aller Gläubiger zugefügten Vermögensnachteil, sondern um einen Individualanspruch gegen den Masseverwalter, ist dieser auch während des Konkursverfahrens im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T3) Veröff: EvBl 1992/86 S 375 = RdW 1992,317 = Arb 10978 = ecolex 1992,256
  • 9 ObA 106/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 106/92
    Zweiter Rechtsgang zu 9 Ob A 237/91; Beisatz: § 48 ASGG (T4)
  • 7 Ob 583/93
    Entscheidungstext OGH 06.10.1993 7 Ob 583/93
  • 1 Ob 503/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 503/94
    Auch
  • 8 Ob 2287/96y
    Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 2287/96y
    Auch
  • 8 Ob 300/98w
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 300/98w
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 110/02p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
    Auch; nur: Nach der Beendigung des Konkursverfahrens unterliegt der Masseverwalter nicht mehr der Kognition des Konkursgerichtes und steht zur Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Ansprüche der Rechtsweg offen. (T5)
  • 4 Ob 231/02b
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 231/02b
    Vgl auch; Beisatz: Handelt es sich hingegen um einen Individualanspruch eines Geschädigten gegen den Masseverwalter, so ist dieser auch während des Konkursverfahrens im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T6); Veröff: SZ 2002/147
  • 8 Ob 74/02v
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 74/02v
    Auch; nur: Über geltend gemachte Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles ist vor Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den §§ 121 ff KO zu entscheiden. (T7); Beis wie T3; Beisatz: Die Dauer der Verjährungsfrist für die Ansprüche beträgt sowohl für Einzel-als auch Gemeinschaftsschäden drei Jahre. (T8); Die Verjährungsfrist für Individualschadenersatzansprüche des einzelnen Massegläubigers gegen den Masseverwalter wegen eines Auftrages trotz unzulänglicher Masse läuft bereits während des Konkursverfahrens - ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. (T9)
  • 8 Ob 15/05x
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 15/05x
    Auch; nur T7; Beis ähnlich T3; Beisatz: Den Massegläubigern kommt bei der Rechnungslegung des Masseverwalters im Zusammenhang mit behaupteten Gemeinschaftsschäden Parteistellung zu. (T10)
  • 2 Ob 188/11b
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
    Vgl; nur T5
  • 1 Ob 235/16i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 235/16i
    Beisatz: Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß § 138 Abs 2 IO angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0045964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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