Norm
KO aF §46 Abs2 litaRechtssatz
Die Rechtsansicht, im Falle eines Nachlaßkonkurse seien die rückständigen laufenden Dienstbezüge für einen Zeitraum, der dreißig Tage vor dem Ableben des Gemeinschuldners beginnt und spätestens mit dem Tag des Beginns der Konkurswirkungen endet, als Masseforderungen zu behandeln, erscheint zumindest vertretbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065116Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0050OB00302_8300000_001