RS OGH 1983/2/22 5Ob302/83

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Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

KO aF §46 Abs2 lita
KO §51 Abs1 Z2 lita
KO §81 Abs3

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, im Falle eines Nachlaßkonkurse seien die rückständigen laufenden Dienstbezüge für einen Zeitraum, der dreißig Tage vor dem Ableben des Gemeinschuldners beginnt und spätestens mit dem Tag des Beginns der Konkurswirkungen endet, als Masseforderungen zu behandeln, erscheint zumindest vertretbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 302/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 5 Ob 302/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065116

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0050OB00302_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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