Norm
KO §81 Abs3Rechtssatz
§ 81 Abs 3 KO hat den Zweck, den Beteiligten des Konkursverfahrens, zu denen auch die Aussonderungsberechtigten gehören (zuletzt JBl 1998, 320 mwN), Schutz gegenüber jenen Gefahren zu gewähren, die für sie in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110544Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009