Norm
KO §48 Abs1Rechtssatz
Die Rekurslegitimation des Masseverwalters ergibt sich daraus, daß auch Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, zur Konkursmasse gehören, der Masseverwalter mit Verantwortlichkeit allen Beteiligten gegenüber Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen hat und er damit auch Beteiligter in einem die Masse betreffenden Exekutionsverfahren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012