RS OGH 1965/2/8 3Ob15/65, 3Ob120/12m

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Veröffentlicht am 08.02.1965
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Norm

KO §48 Abs1
KO §81 Abs1
KO §81 Abs3

Rechtssatz

Die Rekurslegitimation des Masseverwalters ergibt sich daraus, daß auch Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, zur Konkursmasse gehören, der Masseverwalter mit Verantwortlichkeit allen Beteiligten gegenüber Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen hat und er damit auch Beteiligter in einem die Masse betreffenden Exekutionsverfahren ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 15/65
    Entscheidungstext OGH 08.02.1965 3 Ob 15/65
    Veröff: EvBl 1965/222 S 327
  • 3 Ob 120/12m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 120/12m
    Vgl auch; Beisatz: Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören dennoch zur Konkursmasse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064800

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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