Rechtssatz
Der Masseverwalter haftet bei Sorgfaltsverletzungen nach § 81 Abs 3 KO iVm §§ 114, 115 KO idF BGBl 1982/370 jedenfalls (mit oder ohne konkursgerichtlicher Genehmigung) für seine wirtschaftliche Entscheidung, dass es notwendig war, das gemeinschuldnerische Unternehmen zu schließen, weil eine Erhöhung des Ausfalls für die Gläubiger anders nicht vermeidbar gewesen wäre, für allen durch die Schließung entstandenen Schaden (gemäß § 1311 ABGB). Nach Aufhebung des Konkurses steht es dem Gemeinschuldner offen, einen Schadenersatzanspruch gegen den Masseverwalter zu erheben, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten nach § 81 Abs 3 KO iVm § 115 KO verletzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116699Dokumentnummer
JJR_20020702_OGH0002_0080OB00110_02P0000_001