Norm
AHG §1 Abs2 FRechtssatz
Soweit nicht im Einzelfall eine Weisung des Konkursgerichtes vorliegt, hat der Masseverwalter im Rahmen der wirtschaftlichen Abwicklung selbständig und in eigener Verantwortung Rechtshandlungen vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, für die er nach den jeweils in Betracht kommenden Vorschriften der Rechtsordnung haftet. In diesen Angelegenheiten ist der Masseverwalter mangels Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nicht ein Organ des Staates, sodaß seine Handlungen nicht als Organhandlungen angesehen werden können (JBl 1964,42; EvBl 1963/348; SZ 17/144; 1 Ob 68/65; vgl auch EvBl 1975/138).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049966Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0040OB00324_7600000_004