RS OGH 1976/4/27 4Ob324/76, 4Ob321/76 (4Ob322/76), 1Ob687/85, 1Nd15/88, 1Nd11/89, 1Ob503/94

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Veröffentlicht am 27.04.1976
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Norm

AHG §1 Abs2 F
KO §81 Abs3

Rechtssatz

Soweit nicht im Einzelfall eine Weisung des Konkursgerichtes vorliegt, hat der Masseverwalter im Rahmen der wirtschaftlichen Abwicklung selbständig und in eigener Verantwortung Rechtshandlungen vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, für die er nach den jeweils in Betracht kommenden Vorschriften der Rechtsordnung haftet. In diesen Angelegenheiten ist der Masseverwalter mangels Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nicht ein Organ des Staates, sodaß seine Handlungen nicht als Organhandlungen angesehen werden können (JBl 1964,42; EvBl 1963/348; SZ 17/144; 1 Ob 68/65; vgl auch EvBl 1975/138).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049966

Dokumentnummer

JJR_19760427_OGH0002_0040OB00324_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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