RS OGH 2002/7/2 8Ob110/02p, 8Ob232/02d

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Norm

ABGB §1311 IIc
KO §81 Abs3
KO §114a
KO §115
KO idF BGBl 1982/370 §114
KO idF BGBl 1982/370 §115

Rechtssatz

§ 114 KO idF BGBl 1982/370 nunmehr § 114a KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen, was sich schon daraus ergibt, dass es sich ja grundsätzlich um dessen "Eigentum" handelt, die Betriebsstilllegung regelmäßig auch im Falle der Aufhebung des Konkurses schwer wieder rückgängig gemacht werden kann und §81 Abs3 KO ausdrücklich anordnet, dass der Masseverwalter "allen" Beteiligten für Vermögensnachteile aus der pflichtwidrigen Führung des Amtes haftet und damit auch dem Gemeinschuldner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116700

Dokumentnummer

JJR_20020702_OGH0002_0080OB00110_02P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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