Rechtssatz
§ 114 KO idF BGBl 1982/370 nunmehr § 114a KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen, was sich schon daraus ergibt, dass es sich ja grundsätzlich um dessen "Eigentum" handelt, die Betriebsstilllegung regelmäßig auch im Falle der Aufhebung des Konkurses schwer wieder rückgängig gemacht werden kann und §81 Abs3 KO ausdrücklich anordnet, dass der Masseverwalter "allen" Beteiligten für Vermögensnachteile aus der pflichtwidrigen Führung des Amtes haftet und damit auch dem Gemeinschuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116700Dokumentnummer
JJR_20020702_OGH0002_0080OB00110_02P0000_002