RS OGH 1998/7/7 5Ob169/98h, 1Ob134/99h, 2Ob310/99y, 8Ob131/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

KO §81 Abs1
KO §81 Abs3

Rechtssatz

Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern. Eine Verpflichtung des Masseverwalters, das beim Gemeinschuldner vorgefundene Aussonderungsgut gegen Sachschäden versichert zu halten oder den Aussonderungsberechtigten vom Fehlen bzw Auslaufen des Versicherungsschutzes zu verständigen, ergibt sich daraus nicht. Derartige Maßnahmen könnten nur dann geboten sein, wenn Zweifel bestehen, ob eine als Aussonderungsgut beanspruchte Sache nicht doch zur Konkursmasse gehört (möglicherweise also ganz oder teilweise für die Konkursgläubiger zu verwerten wäre).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 169/98h
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 169/98h
  • 1 Ob 134/99h
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 134/99h
    nur: Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern. (T1)
  • 2 Ob 310/99y
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 310/99y
    Vgl auch
  • 8 Ob 131/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 131/07h
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Masseverwalter unterliegt einer umfassenden Pflichtbindung auch gegenüber den Aussonderungsgläubigern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110546

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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