Norm
KO §81 Abs1Rechtssatz
Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern. Eine Verpflichtung des Masseverwalters, das beim Gemeinschuldner vorgefundene Aussonderungsgut gegen Sachschäden versichert zu halten oder den Aussonderungsberechtigten vom Fehlen bzw Auslaufen des Versicherungsschutzes zu verständigen, ergibt sich daraus nicht. Derartige Maßnahmen könnten nur dann geboten sein, wenn Zweifel bestehen, ob eine als Aussonderungsgut beanspruchte Sache nicht doch zur Konkursmasse gehört (möglicherweise also ganz oder teilweise für die Konkursgläubiger zu verwerten wäre).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110546Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008