Norm
KO §3 Abs1Rechtssatz
Der Gemeinschuldner ist während des Konkursverfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus Pflichtverletzungen des Masseverwalters oder des Konkursgerichtes abgeleitet werden, legitimiert, allerdings kann er, wenn ihm die Forderung nicht zur freien Verfügung überlassen wurde, nur Zahlung in die Konkursmasse verlangen, worauf allenfalls auch von Amts wegen zu erkennen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0063872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013