RS OGH 1998/7/7 5Ob169/98h

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Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

KO §81 Abs3

Rechtssatz

Die Verletzung von Vertragspflichten des Gemeinschuldners, für deren weitere Erfüllung der Masseverwalter Sorge zu tragen hat, kann den Masseverwalter nur dann gemäß § 81 Abs 3 KO für Vermögensnachteile der am Konkursverfahren Beteiligten haftbar machen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung mit seinen konkurstypischen Amtspflichten korrespondiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110547

Dokumentnummer

JJR_19980707_OGH0002_0050OB00169_98H0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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