RS OGH 1993/10/6 7Ob583/93, 4Ob2306/96p, 8Ob263/00k

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Norm

KO §1 Abs1
KO §81 Abs3

Rechtssatz

Ausnahmen vom Gebot des § 1 KO sind nur dann möglich, wenn die Prozeßführung durch den Gemeinschuldner den Interessen der Gläubiger nicht widerstreitet, sondern der Erhaltung der Masse dient. Die Wahrnehmung der Interessen der Konkursgläubiger durch die vom Gesetz hiezu berufenen Organe würde jedoch zwangsläufig nachteilig beeinflußt werden, wenn der Masseverwalter zu gewärtigen hätte, daß er im Fall einer dem Gemeinschuldner nicht genehmen Maßnahme von diesem belangt werden könnte und das hohe Risiko der Uneinbringlichkeit seiner Kostenersatzforderung tragen müßte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 583/93
    Entscheidungstext OGH 06.10.1993 7 Ob 583/93
  • 4 Ob 2306/96p
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2306/96p
    Vgl; nur: Ausnahmen vom Gebot des § 1 KO sind nur dann möglich, wenn die Prozeßführung durch den Gemeinschuldner den Interessen der Gläubiger nicht widerstreitet, sondern der Erhaltung der Masse dient. (T1) Beisatz: Der Gemeinschuldner darf - von der Überlassung einer Forderung an ihn gemäß § 119 Abs 5 KO abgesehen - zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Masse ergreifen, damit aber nicht die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist aber immer ein Prozeßkostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger verbunden, sofern nicht ausnahmsweise ein Dritter die Haftung für die Kosten übernommen hat. (T2)
  • 8 Ob 263/00k
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 Ob 263/00k
    Vgl auch; Beisatz: Die Klagslegitimation des Gemeinschuldners wegen behaupteter Verfehlungen im Konkurs ist nur bei sonst bestehendem Rechtsschutzdefizit zu bejahen (hier: gegen ehemaligen Masseverwalter verneint). (T3) Beisatz teilweise gegenteilig T2; Beisatz: Macht ein Gemeinschuldner zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozeßkosten. (T4); Veröff: SZ 74/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063840

Dokumentnummer

JJR_19931006_OGH0002_0070OB00583_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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