Norm
KO §1 Abs1Rechtssatz
Ausnahmen vom Gebot des § 1 KO sind nur dann möglich, wenn die Prozeßführung durch den Gemeinschuldner den Interessen der Gläubiger nicht widerstreitet, sondern der Erhaltung der Masse dient. Die Wahrnehmung der Interessen der Konkursgläubiger durch die vom Gesetz hiezu berufenen Organe würde jedoch zwangsläufig nachteilig beeinflußt werden, wenn der Masseverwalter zu gewärtigen hätte, daß er im Fall einer dem Gemeinschuldner nicht genehmen Maßnahme von diesem belangt werden könnte und das hohe Risiko der Uneinbringlichkeit seiner Kostenersatzforderung tragen müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063840Dokumentnummer
JJR_19931006_OGH0002_0070OB00583_9300000_003