Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Wenn aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen große Wahrscheinlichkeit besteht, das Betriebsmittel im Fremdeigentum stehen, ist es jedenfalls Pflicht des Masseverwalters, sich vor der Verwertung von Betriebsmitteln der Konkursmasse zunächst zu vergewissern, daß diese Sachen Massevermögen und nicht Fremdeigentum sind (Hier: Baumaschinen eines Bauunternehmens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026347Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0080OB00011_8900000_001