RS OGH 1990/7/12 8Ob11/89

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Norm

ABGB §1299 C
KO §81 Abs3

Rechtssatz

Wenn aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen große Wahrscheinlichkeit besteht, das Betriebsmittel im Fremdeigentum stehen, ist es jedenfalls Pflicht des Masseverwalters, sich vor der Verwertung von Betriebsmitteln der Konkursmasse zunächst zu vergewissern, daß diese Sachen Massevermögen und nicht Fremdeigentum sind (Hier: Baumaschinen eines Bauunternehmens).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026347

Dokumentnummer

JJR_19900712_OGH0002_0080OB00011_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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