Norm
KO §81 Abs3Rechtssatz
Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehalts von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst wird, soferne der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. In diesem Sinn kann sogar der Gemeinschuldner persönlich als Beteiligter in Betracht kommen, und zwar hinsichtlich seines nicht durch den Konkurs gebundenen Vermögens, ebenso die Konkursmasse und nach Konkursbeendigung derjenige, der ihre Rechte übernimmt, das ist in der Regel der bisherige Gemeinschuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2013