Norm: KO §29 Z1
Rechtssatz: Fahrlässige Unkenntnis des Empfängers von der Unentgeltlichkeit der Verfügungen der Gemeinschuldnerin ist schon dann nicht gegeben, wenn er nach der Erklärung des Gemeinschuldners davon ausgehen konnte, dass dessen Verfügung als Vergütung für eine entgeltlich zu erbringende Leistung gedacht war. Entscheidungstexte 2 Ob 225/07p Entscheidungstext OGH 29.05.20... mehr lesen...
Norm: KO §29 Z1
Rechtssatz: Bei der Frage der fahrlässigen Unkenntnis des Empfängers von der Unentgeltlichkeit der Verfügungen der Gemeinschuldnerin ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es im Geschäftsverkehr durchaus üblich ist, dass in einem Konzern auf Anweisung eines Konzernunternehmens ein anderes oder mehrere andere Konzernunternehmen die Verbindlichkeiten des anweisenden Konzernunternehmens begleichen. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: KO §29 Z1
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit des Gläubigers hinsichtlich seiner Unkenntnis der die die Freigebigkeit (Unentgeltlichkeit) des Leistenden begründenden Umstände kommt es im Fall der Zahlung einer fremden Schuld auf die Möglichkeit des Gläubigers an zu erkennen, dass seine Forderung „wirtschaftlich nichts mehr wert" ist. Entscheidungstexte 2 Ob 225/07p ... mehr lesen...
Norm: KO §29
Rechtssatz: Die Forderung eines Gläubigers gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gläubiger nach §29 Z1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit De... mehr lesen...
Norm: AnfO §3KO §29
Rechtssatz: Bei der Schenkungsanfechtung ist von der Unentgeltlichkeit auch des angefochtenen Verfügungsgeschäfts auszugehen. Entscheidungstexte 3 Ob 16/08m Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 16/08m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123435 Zuletzt a... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Durch die Bestimmungen des § 3 Z 1 AnfO und § 29 Z 1 KO soll in erster Linie die unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht anfechtbar gemacht werden. Die kritische Frist bestimmt sich jedenfalls nach dem Verfügungsgeschäft, wenn es zeitlich nachfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob das - selbständig anfechtbare- Verpflichtungsgeschäft innerhalb der Zweijahresfrist liegt (gegenteilig zu 3 Ob 44/00t). ... mehr lesen...
Norm: BAO §215 Abs4KO §29 Z1
Rechtssatz: Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung einer Umbuchung oder Überrechnung nach § 215 Abs 4 BAO durch den Masseverwalter ist der umgebuchte bzw überrechnete Betrag der Masse auszuzahlen. Entscheidungstexte 7 Ob 184/00k Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 184/00k Veröff: SZ 73/170 European ... mehr lesen...
Norm: KO §10KO §29KO §36
Rechtssatz: In der Unterlassung einer Prozesshandlung kann eine anfechtbare unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners nach § 29 KO liegen. Die Anfechtungsklage könnte darauf gestützt werden, dass die Gemeinschuldnerin es unterlassen habe, gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs zu erheben. Ein weiterer möglicher Anfechtungstatbestand könnte in einer unterlassenen Antragstellung auf Konkurseröffnung liegen, wodurch im... mehr lesen...
Norm: KO §29 Z1KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Anfechtungsgegner, der - nach Forderungsexekution gegen die (spätere) Gemeinschuldnerin - die ihm überwiesene Forderung einklagt und darauf Exekution gegen den Drittschuldner (= Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin) führt, erhält, wenn sodann die (spätere) Gemeinschuldnerin an Stelle des Drittschuldners zahlt, eine Leistung, auf die er einen materiellrechtlichen Anspruch hat, soweit damit sein... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf7aABGB §1304 A1KO §29 Z1
Rechtssatz: Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er... mehr lesen...
Norm: KO §29
Rechtssatz: Unentgeltlich ist eine Verfügung, wenn sie ein Vermögensopfer für den Verfügenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat, oder bloß ein Scheinentgelt geleistet wird. Entscheidungstexte 3 Ob 59/92 Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 59/92 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Hat sich der Schuldner mit dem angefochtenen Vertrag bloß zu einem Verhalten verpflichtet, zu dem er ohnehin auch nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre, hätte der Anfechtungsgegner mangels einer solchen Einigung von einem ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsrecht (zB Rücktritt) Gebrauch gemacht, so handelte der Schuldner bei der angefochtenen Rechtshandlung lediglich in Erfüllung einer gesetzlichen V... mehr lesen...
Norm: KO §29 Z1
Rechtssatz: Wurden die Gläubiger der späteren Gemeinschuldnerin mit der Gestattung einer Untervermietung durch die Beklagte infolge der dadurch verschlechterten Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft benachteiligt, so konnte der Masseverwalter nur mit einem Eintritt in den Kaufvertrag nach erfolgreicher Anfechtung einen Verkauf der Liegenschaft mit Gewinn versuchen. Eine Genehmigung der anfechtbaren unentgeltlichen Zusage an di... mehr lesen...
Norm: KO §29 Z1
Rechtssatz: Auch der Verzicht auf erst später zu erwerbende Rechte berechtigt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Z 1 KO zu einer Anfechtung durch den Masseverwalter. (Hier: Die spätere Gemeinschuldnerin gestattet der Mieterin der Räumlichkeiten eines Heurigenbetriebes bereits von Eigentumserwerb an der entsprechenden Liegenschaft die weiter Untervermietung). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §29
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (§ 917 ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; die Entgeltlichkeit setzt eine konditionale oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus. Unentgeltlich ist hingegen eine Verfügung dann, wenn sei ein Vermögensopfer ... mehr lesen...
Norm: KO §29
Rechtssatz: Ob etwas als Gegenwert gemeint ist, darüber entscheidet der Parteiwille. Damit fließt aber auch in die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Z 1 KO insofern ein subjektives Moment ein, als nach der Intention des Handelnden die Rechtshandlung eine unentgeltliche Verfügung sein muss. Entscheidungstexte 4 Ob 594/89 Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 594/89 V... mehr lesen...
Norm: KO §29
Rechtssatz: Auch die Unterlassung (oder die Vornahme) einer Prozeßhandlung kann zwar die Hingabe eines Vermögenswertes an den Prozeßgegner bedeuten; eine Zuwendungsabsicht ist dabei aber grundsätzlich nicht zu vermuten. Das gilt insbesondere dann, wenn ein schlüssiges Klagebegehren unbestritten geblieben ist. Entscheidungstexte 4 Ob 594/89 Entscheidungstext OGH 07.11.1... mehr lesen...
Norm: KO §29
Rechtssatz: Das Gesetz erklärt nicht nur die Schenkung, sondern jede Art unentgeltlicher Verfügungen für anfechtbar. Daraus folgt nur, dass es auf die Willenseinigung nicht ankommen kann, nicht jedoch, dass auch der Wille des Verfügenden ohne jede Bedeutung wäre. Die von Bartsch - Heil, Grundriss des Insolvenzrechts 4.Auflage RdZ 258 vertretene Meinung, es komme beim Tatbestand des § 29 Z 1 KO nur auf objektive Umstände an, steht i... mehr lesen...
Norm: KO §28KO §29KO §30 Abs2KO §31 Abs4
Rechtssatz: Die Einhaltung der Anfechtungsfristen ist materiell - rechtliches Erfordernis für die Anfechtbarkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 614/88 Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 614/88 Veröff: ÖBA 1989,533 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064198 ... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29
Rechtssatz: Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Gemeint sind Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sic... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Bei der Berufung auf die sittliche Pflicht obliegt der Beweis für diesen rechtshindernden Tatbestand dem Anfechtungsgegner (Petschek - Reimer- Schiemer aaO). Entscheidungstexte 2 Ob 678/87 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 678/87 Veröff: SZ 61/110 = JBl 1989,51 3 Ob 2178/96g Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Der Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit ist namentlich dort berechtigt, wo die sittliche Anschauung, die der Normierung einer gesetzlichen Verpflichtung zugrundeliegt, über deren Bereich hinaus Befolgung erfordert. Entscheidungstexte 2 Ob 678/87 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 678/87 Veröff: SZ 61/110 = JBl 1989,51 ... mehr lesen...
Norm: KO §29
Rechtssatz: Für die Anfechtung nach § 29 KO genügt mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Entscheidungstexte 1 Ob 555/86 Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 555/86 Veröff: SZ 59/114 = RdW 1986,370 = JBl 1987,46 7 Ob 561/91 Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 561/91 Beisatz: Eine Anfechtungsklage muß ... mehr lesen...
Norm: ABGB §917AnfO §3KO §29EheG §55a
Rechtssatz: Eine Vereinbarung nach § 55a EheG, die nicht in einem krassen Widerspruch zu der Sachlage steht, ist im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung. Entscheidungstexte 7 Ob 671/85 Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 671/85 Veröff: EvBl 1986/106 S 376 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: ABGB §917AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Beiderseitige Verpflichtung ist nicht Voraussetzung der Entgeltlichkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 671/85 Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 671/85 Veröff: EvBl 1986/106 S 376 = SZ 58/209 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018050 Dok... mehr lesen...
Norm: ABGB §917AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Entgeltlichkeit liegt vor, wenn nach den Intentionen der Beteiligten die Leistung die Natur eines Entgeltes haben soll. Dieses kann auch in der Vornahme oder Unterlassung von Prozesshandlungen gelegen sein (hier: Zustimmung zur Scheidung nach § 55 a EheG). Entscheidungstexte 7 Ob 671/85 Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 671/85 Ver... mehr lesen...
Norm: KO §29
Rechtssatz: Auch eine Zuwendung mit Lasten ist eine unentgeltliche Verfügung, wenn die Belastung nach der Absicht der Parteien nicht ein volles Entgelt sein soll. Entscheidungstexte 3 Ob 574/83 Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 574/83 Veröff: RdW 1984,43 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:198... mehr lesen...
Norm: ABGB §938 BKO §29KO §41
Rechtssatz: Ist eine gemischte Schenkung in ihrer Gesamtheit anfechtbar, dann ist auf Gegenleistungen, die der durch die gemischte Schenkung Bedachte erbracht hat, nur mehr insoweit Bedacht zu nehmen, als der Masseverwalter das geleistete Teilentgelt als Gegenleistung zurückstellen muß. Entscheidungstexte 3 Ob 574/83 Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §938 AABGB §938 BKO §29
Rechtssatz: Bei einer gemischten Schenkung ist zunächst zu untersuchen, ob sich das Geschäft in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegen läßt. Ist dies der Fall, ist nur der unentgeltliche Teil anfechtbar, Läßt es sich nicht zerlegen, so ist zu entscheiden, ob das Geschäft seinem Gesamtcharakter und seinem Hauptzweck nach unentgeltlich ist oder nicht. Im ersten Fall ist das Geschäft in seine... mehr lesen...
Norm: KO §29
Rechtssatz: Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht. In diesem Sinn kann auch die freiwillige Übernahme oder die Bezahlung einer fremden Schuld eine unentgeltliche Verfügung darstellen. Entscheidungstexte 1 Ob 616/83 Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 616/83 Veröff:... mehr lesen...