RS OGH 1989/11/7 4Ob594/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1989
beobachten
merken

Norm

KO §29

Rechtssatz

Auch die Unterlassung (oder die Vornahme) einer Prozeßhandlung kann zwar die Hingabe eines Vermögenswertes an den Prozeßgegner bedeuten; eine Zuwendungsabsicht ist dabei aber grundsätzlich nicht zu vermuten. Das gilt insbesondere dann, wenn ein schlüssiges Klagebegehren unbestritten geblieben ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 594/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 594/89
    Veröff: RdW 1990,49 = ecolex 1990,23 = ÖBA 1990,471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064323

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00594_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten