Norm
KO §29Rechtssatz
Auch die Unterlassung (oder die Vornahme) einer Prozeßhandlung kann zwar die Hingabe eines Vermögenswertes an den Prozeßgegner bedeuten; eine Zuwendungsabsicht ist dabei aber grundsätzlich nicht zu vermuten. Das gilt insbesondere dann, wenn ein schlüssiges Klagebegehren unbestritten geblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064323Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00594_8900000_002