Norm
AnfO §3 Z1Rechtssatz
Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Gemeint sind Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Anfechtung hindernden Tatbestandes obliegt dem Anfechtungsgegner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020