RS OGH 1988/5/10 2Ob678/87, 3Ob2178/96g, 2Ob79/99b, 1Ob322/99f, 7Ob284/00s, 1Ob45/01a, 5Ob189/19h

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

AnfO §3 Z1
KO §29

Rechtssatz

Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Gemeint sind Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Anfechtung hindernden Tatbestandes obliegt dem Anfechtungsgegner.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 678/87
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 678/87
    Veröff: SZ 61/110 = JBl 1989,51
  • 3 Ob 2178/96g
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 2178/96g
  • 2 Ob 79/99b
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 79/99b
  • 1 Ob 322/99f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 322/99f
    nur: Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Gemeint sind Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. (T1) Beisatz: Die unentgeltliche Verfügung muss also im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach Maßgabe ihres Anlasses, der Beziehungen des Schuldners zum Bedachten und den gesamten persönlichen und Vermögensverhältnissen des Schuldners dadurch veranlaßt sein, dass ihre Unterlassung nach dem unter diesen Gesichtspunkten gebotenen Maßstab den (Gemeinschuldner) Schuldner dem Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit aussetzen würde. (T2)
  • 7 Ob 284/00s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 284/00s
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 45/01a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 45/01a
    Vgl aber; Beisatz: Eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung stellt im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung dar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. (T3); Veröff: SZ 74/158
  • 5 Ob 189/19h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 189/19h
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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