Norm
KO §29 Z1Rechtssatz
Fahrlässige Unkenntnis des Empfängers von der Unentgeltlichkeit der Verfügungen der Gemeinschuldnerin ist schon dann nicht gegeben, wenn er nach der Erklärung des Gemeinschuldners davon ausgehen konnte, dass dessen Verfügung als Vergütung für eine entgeltlich zu erbringende Leistung gedacht war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123864Im RIS seit
28.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011