RS OGH 2008/5/29 2Ob225/07p

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

KO §29 Z1

Rechtssatz

Fahrlässige Unkenntnis des Empfängers von der Unentgeltlichkeit der Verfügungen der Gemeinschuldnerin ist schon dann nicht gegeben, wenn er nach der Erklärung des Gemeinschuldners davon ausgehen konnte, dass dessen Verfügung als Vergütung für eine entgeltlich zu erbringende Leistung gedacht war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 225/07p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 225/07p
    Bem: Die in der Entscheidung umfassend ventilierte Frage, ob zur Anfechtbarkeit gemäß §29 Z 1 KO das positive Wissen des Leistungsempfängers von der Freigebigkeit (Unentgeltlichkeit) des Leistenden erforderlich sei, hingegen bloße Erkennbarkeit dieses Umstands nicht ausreiche, konnte hier unbeantwortet bleiben. (T1); Veröff: SZ 2008/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123864

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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