RS OGH 1983/9/14 3Ob574/83, 6Ob311/04k

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Veröffentlicht am 14.09.1983
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Norm

ABGB §938 A
ABGB §938 B
KO §29

Rechtssatz

Bei einer gemischten Schenkung ist zunächst zu untersuchen, ob sich das Geschäft in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegen läßt. Ist dies der Fall, ist nur der unentgeltliche Teil anfechtbar, Läßt es sich nicht zerlegen, so ist zu entscheiden, ob das Geschäft seinem Gesamtcharakter und seinem Hauptzweck nach unentgeltlich ist oder nicht. Im ersten Fall ist das Geschäft in seiner Gesamtheit anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018875

Dokumentnummer

JJR_19830914_OGH0002_0030OB00574_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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