RS OGH 1992/8/26 3Ob59/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1992
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Norm

KO §29

Rechtssatz

Unentgeltlich ist eine Verfügung, wenn sie ein Vermögensopfer für den Verfügenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat, oder bloß ein Scheinentgelt geleistet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064294

Dokumentnummer

JJR_19920826_OGH0002_0030OB00059_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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