Norm
KO §29Rechtssatz
Unentgeltlich ist eine Verfügung, wenn sie ein Vermögensopfer für den Verfügenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat, oder bloß ein Scheinentgelt geleistet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064294Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00059_9200000_003