Norm
KO §29 Z1Rechtssatz
Auch der Verzicht auf erst später zu erwerbende Rechte berechtigt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Z 1 KO zu einer Anfechtung durch den Masseverwalter. (Hier: Die spätere Gemeinschuldnerin gestattet der Mieterin der Räumlichkeiten eines Heurigenbetriebes bereits von Eigentumserwerb an der entsprechenden Liegenschaft die weiter Untervermietung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064307Dokumentnummer
JJR_19910613_OGH0002_0070OB00561_9100000_002