RS OGH 1991/6/13 7Ob561/91

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Veröffentlicht am 13.06.1991
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Norm

KO §29 Z1

Rechtssatz

Auch der Verzicht auf erst später zu erwerbende Rechte berechtigt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Z 1 KO zu einer Anfechtung durch den Masseverwalter. (Hier: Die spätere Gemeinschuldnerin gestattet der Mieterin der Räumlichkeiten eines Heurigenbetriebes bereits von Eigentumserwerb an der entsprechenden Liegenschaft die weiter Untervermietung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064307

Dokumentnummer

JJR_19910613_OGH0002_0070OB00561_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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