Norm
ABGB §917Rechtssatz
Entgeltlichkeit liegt vor, wenn nach den Intentionen der Beteiligten die Leistung die Natur eines Entgeltes haben soll. Dieses kann auch in der Vornahme oder Unterlassung von Prozesshandlungen gelegen sein (hier: Zustimmung zur Scheidung nach § 55 a EheG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011