Norm
KO §10Rechtssatz
In der Unterlassung einer Prozesshandlung kann eine anfechtbare unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners nach § 29 KO liegen. Die Anfechtungsklage könnte darauf gestützt werden, dass die Gemeinschuldnerin es unterlassen habe, gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs zu erheben. Ein weiterer möglicher Anfechtungstatbestand könnte in einer unterlassenen Antragstellung auf Konkurseröffnung liegen, wodurch im Falle der tatsächlichen Konkurseröffnung eine Exekutionssperre (§ 10 KO) eingetreten wäre, die den Erwerb der inkongruenten Deckung durch Forderungspfändung verhindert hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113244Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0060OB00026_00T0000_001