Norm
ABGB §938 BRechtssatz
Ist eine gemischte Schenkung in ihrer Gesamtheit anfechtbar, dann ist auf Gegenleistungen, die der durch die gemischte Schenkung Bedachte erbracht hat, nur mehr insoweit Bedacht zu nehmen, als der Masseverwalter das geleistete Teilentgelt als Gegenleistung zurückstellen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019286Dokumentnummer
JJR_19830914_OGH0002_0030OB00574_8300000_003