RS OGH 1989/11/7 4Ob594/89, 9ObS19/89, 4Ob507/93, 2Ob225/07p, 3Ob239/09g, 3Ob240/09d, 3Ob244/09t

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

KO §29

Rechtssatz

Ob etwas als Gegenwert gemeint ist, darüber entscheidet der Parteiwille. Damit fließt aber auch in die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Z 1 KO insofern ein subjektives Moment ein, als nach der Intention des Handelnden die Rechtshandlung eine unentgeltliche Verfügung sein muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064328

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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