Norm
KO §29Rechtssatz
Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht. In diesem Sinn kann auch die freiwillige Übernahme oder die Bezahlung einer fremden Schuld eine unentgeltliche Verfügung darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064336Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009