Norm
KO §29Rechtssatz
Die Forderung eines Gläubigers gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gläubiger nach §29 Z1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123862Im RIS seit
28.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011