RS OGH 2008/5/29 2Ob225/07p

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

KO §29

Rechtssatz

Die Forderung eines Gläubigers gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gläubiger nach §29 Z1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123862

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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