Norm
AnfO §3 Z1Rechtssatz
Hat sich der Schuldner mit dem angefochtenen Vertrag bloß zu einem Verhalten verpflichtet, zu dem er ohnehin auch nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre, hätte der Anfechtungsgegner mangels einer solchen Einigung von einem ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsrecht (zB Rücktritt) Gebrauch gemacht, so handelte der Schuldner bei der angefochtenen Rechtshandlung lediglich in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, so daß die Schenkungsanfechtung ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050233Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00604_9100000_001