Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §126;BAO §131 Abs1;BAO §184 Abs3;EStG 1972 §4 Abs3;
Rechtssatz: Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 sind Aufzeichnungen im Sinn des § 126 BAO zu führen. Diese müssen auch den Formvorschriften des § 131 Abs 1 Z 2 und § 131 Abs 1 Z 6 BAO entsprechen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen führt zum Weg... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Textilhandelsunternehmen. Sie ermittelte den Gewinn vor dem 1. Jänner 1988 gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972, nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972 bzw. 1988. Im Rahmen ihres Betriebes schloß sie mit Textilienkäufern Vorauszahlungskaufverträge ab, denen zufolge die Käufer monatliche Zahlungen zu leisten haben, während die Ware nach Eingang der Gesamtsumme ausgeliefert wird. Die zeitliche Zuordnung der hieraus resultierenden Einnahmen na... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: AbgÄG 1984;EStG 1972 §4 Abs3 idF 1984/531;
Rechtssatz: Seit dem AbgÄG 1984 ist die Einnahmen-Ausgabenrechnung auch dann zulässig, wenn das Betriebsvermögen wesentlichen Abweichungen unterliegt (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, 1074; Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 4 Tex... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19;EStG 1972 §4 Abs3;EStG 1988 §19;EStG 1988 §4 Abs3;
Rechtssatz: Bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung kommt es grundsätzlich auf den Zufluß bzw Abfluß an (§ 19 EStG 1972 bzw 1988). Daher führen auch Vorauszahlungen der Kunden vor Lieferung der Ware zu gewinnerhöhenden Betriebseinnahmen (Hinweis Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 4 Textziffer... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Installationsunternehmen. Bei einer hinsichtlich der Jahre 1974 bis 1983 vorgenommenen Betriebsprüfung wurde insbesondere festgestellt, daß ein Teil der gegenüber der Gemeinde Wien getätigten Umsätze während des gesamten Prüfungszeitraumes steuerlich nicht erfaßt worden war. Die Umsätze der Jahre 1975 bis 1983 wurden vom Prüfer auf der Grundlage von sogenannten "Personenkontoauszügen" der zuständigen Magistratsabteilung 6 ermittelt. Der Umsatz ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war nach eigenem Vorbringen in der Zeit von Juli 1970 bis 31. Dezember 1978 Geschäftsführer einer inländischen GmbH (im folgenden M-GmbH genannt), deren Unternehmensgegenstand der Großhandel mit Nahrungs- und Genußmitteln war. Der Großteil der Produkte wurde von einer in der BRD ansässigen GmbH & Co. KG (im folgenden KG genannt) bezogen, die die Muttergesellschaft der M-GmbH war. Für die Jahre 1975 bis 1981 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung s... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3;HGB §161;HVertrG §1 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 610;
Rechtssatz: Hat ein Abgabepflichtiger gegenüber einer KG, für die er als selbständiger Handelsmakler Leistungen erbringt, den Wunsch geäußert, im Hinblick auf die hohe steuerliche Belastung von einer weiteren Auszahlung seiner P... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;EStG 1972 §4 Abs3;EStG 1972 §4 Abs4;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0119
Rechtssatz: Bei Schätzung von mit Mehreinnahmen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind diese A... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist praktische Ärztin in Wien. Sie ermittelte ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. Nach den ihr schriftlich zur Kenntnis gebrachten Feststellungen eines Betriebsprüfers überwies die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 1984 einen Betrag von S 300.000,-- an die Wiener Ärztekammer, ohne einen Zahlungsgrund anzugeben. Nach einer fernmündlichen Rückfrage eines Organs der Ärztekammer sei vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, es handle... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt in Wien. Er ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. Nach den ihm schriftlich zur Kenntnis gebrachten Feststellungen eines Betriebsprüfers überwies der Beschwerdeführer am 28. Dezember 1983 einen Betrag von S 300.000,-- an die Wiener Ärztekammer, ohne einen Zahlungsgrund anzugeben. Nach einer fernmündlichen Rückfrage eines Organs der Ärztekammer sei vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, es handle sich um eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Gewinnermittlung iSd § 4 Abs 3 EStG 1972 sind grundsätzlich auch Anzahlungen und Vorauszahlungen, die im jeweiligen Kalenderjahr geleistet werden, als Betriebsausgaben abzusetzen. Dabei muß aber im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden, daß der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist (Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0257). Im RIS seit 22.01.1992 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §4 Abs3;EStG 1972 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/01/22 91/13/0114 1 Stammrechtssatz Bei der Gewinnermittlung iSd § 4 Abs 3 EStG 1972 sind grundsätzlich auch Anzahlungen und Vorauszahlungen, die im jeweiligen Kalenderjahr geleistet werden, als Betriebsausgaben abzusetzen. Dabei muß aber im Zeitpunkt der Leistung ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist in der Steiermark als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätig. Seinen Gewinn ermittelt er gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. Rund ein Fünftel seines Umsatzes entfällt auf Kieferorthopädie. Der Beschwerdeführer betreibt aus diesem Grund kontinuierlich kieferorthopädische Fortbildung an der Universität Innsbruck mit Zustimmung des Vorstandes der betreffenden Universitätsklinik. Nach unwiderlegter Darstellung des Beschwerdeführers gibt es im Bundesgebiet für... mehr lesen...
Mit dem nach einer abgabenbehördlichen Prüfung im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde Aufwendungen für die Anschaffung von Zahngold durch die beschwerdeführende Zahnärztin nur insoweit als Betriebsausgaben, als sie auf die Beschaffung eines Fünfjahresvorrates entfielen, und ließ auch den Vorsteuerabzug nur in diesem Umfang zu. Weitgehend dem Urteil des BFH vom 12. Juli 1990, IV R 137-138/89, folgend führte sie im wesentlichen aus: Bei der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs3;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Ausführungen zu Betriebsausgaben durch Aufwendungen für eine ausschließlich zur regelmäßigen, langjährigen Berufsfortbildung eines Zahnarztes (Einnahmenrechner - Ausgabenrechner) auf dem Gebiet der Kieferorthopädie an der Universitätsklinik an deren Ort angeschaffte und benützte Eigentumsgarconniere. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;EStG 1972 §30;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3;
Rechtssatz: Es ist grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, über Zeitpunkt und Umfang der Vorratsbeschaffung zu bestimmen. Angehörige von freien Berufen können Betriebsvermögen allerdings nur entsprechend den Erfordernissen ihres Berufes bilden. Die Eingehung von Geschäften zur dauernden oder spek... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Immobilienverwalter in Wien. Den Gewinn ermittelte er in den Streitjahren durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Im Jahre 1983 wurde beim Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmungen des § 99 FinStrG eine Betriebsprüfung durchgeführt, die sich insgesamt über die Jahre 1974 bis 1981 erstreckte. Nach der Lage der Akten hat der Beschwerdeführer in den Streitjahren 1975 bis 1979 seinen gesamten Zahlungsverkehr im wesentlichen über ein Girokonto abg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: AbgÄG 1984;EStG 1972 §4 Abs3;UStG 1972 §4 Abs3;
Rechtssatz: Bereits vor dem AbgÄG 1984, 1984/531, - womit im zweiten Satz des § 4 Abs 3 EStG 1972 eine ausdrückliche "Durchlauferregelung" geschaffen wurde - waren durchlaufende Posten nicht als Betriebseinnahmen zu betrachten, da sie wirtschaftlich nicht in das Bet... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der bis zum 31. Dezember 1987 einen Einzelhandel mit Lederwaren betrieben hatte, wies in der Einkommensteuererklärung für 1987 unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen laufenden Gewinn, einen Übergangsverlust und einen Aufgabeverlust aus. Bei Ermittlung des Übergangsverlustes wurden von ihm unter anderem der Warenvorrat zum 31. Dezember 1987 und die Lieferverbindlichkeiten zum 1. April 1982 als Zuschläge sowie der Warenvorrat zum 1. April 1982 und die Warenv... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §23 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §6;
Rechtssatz: Die Vereinbarung, Waren gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in bestimmter Höhe zu verkaufen und den Differenzbetrag (auf Inventurwerte) "schenkungshalber" zu erlassen, rechtfertigt es, die Anschaffungskosten lediglich in Höhe der... mehr lesen...
Strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, für Gerichtskosten- und Stempelmarken sowie Vollzugskosten vereinnahmten und verausgabten Beträge durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1972 darstellen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bejahte die belangte Behörde diese Frage. Sie führte im wesentlichen aus: Der Gesetzgeber habe im § 4 Abs. 4 UStG als Beispiele für durchlaufende Posten Gerichtsgebühren und Stempelkosten ausdrücklic... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §4 Abs3 idF 1984/531;UStG 1972 §4 Abs3;UStG 1972 §4 Abs4;Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §4 Abs1;VwRallg; Beachte Besprechung in:
SWK 28/1992, A I 302;
Rechtssatz: Beträge, die ein Rechtsvertreter im Rahmen des Vollzugs- und Wegegebühr... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs3 idF 1984/531;EStG 1972 §4 Abs4;VwRallg; Beachte Besprechung in:
SWK 28/1992, A I 302;
Rechtssatz: Erst im Zeitpunkt des endgültigen Ausfalles (Uneinbringlichkeit beim Klienten) kann eine abzugsfähige Betriebsausgabe beim Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm vorgestreckten Gerichtskostenmarken und S... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §4 Abs3;UStG 1972 §4 Abs3; Beachte Besprechung in:
SWK 28/1992, A I 302; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/14 90/13/0104 3 Stammrechtssatz Die durch das AbgÄG 1984, BGBl 1984/531 im Rahmen des § 4 Abs 3 EStG 1972 erfolgte "Durchlauferregelung", die dem § 4 UStG 1972 entspricht, bewirkte nur eine Kla... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für innere Medizin. Am 19. September 1980 kam es in der über der Ordination des Beschwerdeführers gelegenen Wohnung zu einem mehrere Stunden andauernden Wasseraustritt, wodurch in den Ordinationsräumen - die zum Zeitpunkt des Schadensfalles wegen Urlaubs geschlossen waren - größere Schäden, und zwar an Wänden, Fußböden, Einrichtungsgegenständen und den technischen Geräten, entstanden. Der Beschwerdeführer erhielt im Zusammenhang mit diesem Schaden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §15 Abs1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0010 E 17. Jänner 1989 VwSlg 6372 F/1989 RS 3 Stammrechtssatz Eine Betriebseinnahme liegt schon dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlaßte geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Bet... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §15 Abs1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3; Beachte Besprechung in:
FJ 1994/9 S 197-208;
Rechtssatz: AusfzF der Steuerpflicht von Schadenersatzleistungen einer Versicherung für Schadensfälle im Rahmen einer Ordination eines Arztes. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1989130261.X02 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Tabaktrafik und erzielt dabei unter anderem auch Erträge aus dem Lotto- bzw. Totogeschäft, die gemäß § 2 Z. 1 Gewerbesteuergesetz von der Gewerbesteuer befreit sind. Streit besteht vor dem Verwaltungsgerichtshof darüber, in welchem Ausmaß die Umsätze aus der genannten Tätigkeit mit anteiligen Betriebsausgaben belastet sind, weil nur auf diese Weise die Höhe des befreiten Teilgewinnes festgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die Stre... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3;EStG 1972 §4 Abs4;GewStG §2 Z1;
Rechtssatz: AusfzF, wie jener Teilgewinn eines Trafikanten aus dem Lottogeschäft und Totogeschäft zu ermitteln ist, auf den sich die Befreiungsbestimmung des § 2 Z 1 GewStG bezieht. European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. Er ermittelte bis zum Jahr 1984 den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 1985 nahm er keine Änderung der Aufschreibungen gegenüber den Vorjahren vor, stellte jedoch zum 1. Jänner und 31. Dezember 1985 jeweils einen Status auf, ermittelte den Jahresgewinn durch Gegenüberstellung der Betriebsvermögensstände und auf den 1. Jänner 1985 einen Übergangsgewinn wegen Wechsels der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG auf jene nach § 4 Abs. 1 EStG. Es wur... mehr lesen...