RS Vwgh 1992/1/22 91/13/0160

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/22 91/13/0114 1

Stammrechtssatz

Bei der Gewinnermittlung iSd § 4 Abs 3 EStG 1972 sind grundsätzlich auch Anzahlungen und Vorauszahlungen, die im jeweiligen Kalenderjahr geleistet werden, als Betriebsausgaben abzusetzen. Dabei muß aber im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden, daß der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist

(Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130160.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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