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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, über Zeitpunkt und Umfang der Vorratsbeschaffung zu bestimmen. Angehörige von freien Berufen können Betriebsvermögen allerdings nur entsprechend den Erfordernissen ihres Berufes bilden. Die Eingehung von Geschäften zur dauernden oder spekulativen Vermögenslage ist der Ausübung des freien Berufes wesensfremd und führt nicht zur Begründung von Betriebsvermögen. Derartiges Vermögen geht nicht in den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG 1972 ein; damit verbundene Ausgaben bilden keine Ausgaben im Sinne von § 4 Abs 3 EStG 1972. Hieraus läßt sich aber nicht folgern, daß die Vorratsbeschaffung nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze als betrieblich veranlaßt, im übrigen aber als Spekulationsgeschäft angesehen werden muß
(Hinweis BFH 12.7.1990, IV R 137-138/89). Aufwendungen eines Zahnarztes zur Zahngoldbeschaffung werden typischerweise betrieblich veranlaßt sein. Dies heißt aber nicht, daß jeglicher Goldkauf eines Zahnarztes zur Anerkennung des Kaufpreises als Betriebsausgabe führen muß; vielmehr könnte es sich im Einzelfall auch um eine - allenfalls spekulative - private Vermögensanlage handeln. Die Beschaffung des Goldvorrates zur Deckung des Zahngoldbedarfes für 19 Jahre ist ungewöhnlich. Hierin kann auch die im Kaufzeitpunkt günstig erscheinende Preissituation nichts ändern, da über einen derartig langen Zeitraum die Entwicklung des Goldpreises, aber auch die eigene wirtschaftliche Lage nicht absehbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140178.X02Im RIS seit
14.01.1992