RS Vwgh 1991/10/22 91/14/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1972 §4 Abs3;

Beachte

Besprechung in: SWK 28/1992, A I 302;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/14 90/13/0104 3

Stammrechtssatz

Die durch das AbgÄG 1984, BGBl 1984/531 im Rahmen des § 4 Abs 3 EStG 1972 erfolgte "Durchlauferregelung", die dem § 4 UStG 1972 entspricht, bewirkte nur eine Klarstellung zu den bisher geltendem Recht. Schon vor dem AbgÄG 1984 waren durchlaufende Posten keine Betriebseinnahmen, da sie wirtschaftlich nicht in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen (der Mittelsperson) gelangten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140034.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten