RS Vwgh 1992/2/20 86/13/0062

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
HGB §161;
HVertrG §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 610;

Rechtssatz

Hat ein Abgabepflichtiger gegenüber einer KG, für die er als selbständiger Handelsmakler Leistungen erbringt, den Wunsch geäußert, im Hinblick auf die hohe steuerliche Belastung von einer weiteren Auszahlung seiner Provisionsansprüche Abstand zu nehmen und kommt es durch das Stehenlassen sämtlicher Provisionen als Guthaben dazu, daß sich das Betriebsvermögen des Abgabepflichtigen jährlich um den gesamten Betriebserfolg erhöht, was zu einem wesentlichen Abweichen des Betriebsvermögens am Schluß der einzelnen Wirtschaftsjahre führt, so ist der Abgabepflichtige schon aus diesem Grund nicht berechtigt, seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986130062.X04

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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