Bei der Gewinnermittlung iSd § 4 Abs 3 EStG 1972 sind grundsätzlich auch Anzahlungen und Vorauszahlungen, die im jeweiligen Kalenderjahr geleistet werden, als Betriebsausgaben abzusetzen. Dabei muß aber im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden, daß der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist
(Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0257).