RS VwGH Erkenntnis 1992/01/22 91/13/0114

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Rechtssatz

Bei der Gewinnermittlung iSd § 4 Abs 3 EStG 1972 sind grundsätzlich auch Anzahlungen und Vorauszahlungen, die im jeweiligen Kalenderjahr geleistet werden, als Betriebsausgaben abzusetzen. Dabei muß aber im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden, daß der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist

(Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0257).

Im RIS seit
22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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