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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0010 E 17. Jänner 1989 VwSlg 6372 F/1989 RS 3Stammrechtssatz
Eine Betriebseinnahme liegt schon dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlaßte geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt. Der widerrechtliche Bezug der geldwerten Vorteile schließt eine Betriebseinnahme nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130261.X01Im RIS seit
17.10.1991