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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AbgÄG 1984;Rechtssatz
Bereits vor dem AbgÄG 1984, 1984/531, - womit im zweiten Satz des § 4 Abs 3 EStG 1972 eine ausdrückliche "Durchlauferregelung" geschaffen wurde - waren durchlaufende Posten nicht als Betriebseinnahmen zu betrachten, da sie wirtschaftlich nicht in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen (der Mittelsperson) gelangen. Dabei ist es nicht erforderlich, daß bei der Fremdgeldgebarung gesonderte Konten (Anderkonten) geführt werden (Hinweis E 14.11.1990, 90/13/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130049.X01Im RIS seit
06.11.1991