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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §4 Abs3 idF 1984/531;Beachte
Besprechung in: SWK 28/1992, A I 302;Rechtssatz
Erst im Zeitpunkt des endgültigen Ausfalles (Uneinbringlichkeit beim Klienten) kann eine abzugsfähige Betriebsausgabe beim Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm vorgestreckten Gerichtskostenmarken und Stempelmarken und Vollzugskosten angenommen werden. In diesem Fall könnte nämlich vom "Durchlaufen" eines Postens nicht mehr gesprochen werden. Gleiches gilt etwa für den Fall des Diebstahles oder des Verlustes von Gerichtskostenmarken und Stempelmarken oder des Verbrauches für eigene betriebliche Zwecke.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140034.X04Im RIS seit
29.01.2002