RS Vwgh 1991/10/22 91/14/0034

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs3 idF 1984/531;
EStG 1972 §4 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: SWK 28/1992, A I 302;

Rechtssatz

Erst im Zeitpunkt des endgültigen Ausfalles (Uneinbringlichkeit beim Klienten) kann eine abzugsfähige Betriebsausgabe beim Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm vorgestreckten Gerichtskostenmarken und Stempelmarken und Vollzugskosten angenommen werden. In diesem Fall könnte nämlich vom "Durchlaufen" eines Postens nicht mehr gesprochen werden. Gleiches gilt etwa für den Fall des Diebstahles oder des Verlustes von Gerichtskostenmarken und Stempelmarken oder des Verbrauches für eigene betriebliche Zwecke.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140034.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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