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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Rechtssatz
Zwar erfüllt die Bezahlung von Abgabenschuldigkeiten das für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung erforderliche Merkmal der Zwangsläufigkeit; das weitere im § 34 Abs 1 und Abs 2 EStG vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit des Aufwandes wird jedoch durch die Bezahlung von Abgaben durch den Abgabenschuldner nicht erfüllt, weil in der Bezahlung selbstgeschuldeter Abgaben nichts Außergewöhnliches erblickt werden kann. Dies selbst dann nicht, wenn die Abgaben zu Unrecht vorgeschrieben sein sollten, ohne daß der Abgabepflichtige die Vorschreibung im Rechtsmittelweg bekämpft hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986130089.X01Im RIS seit
25.10.1989