RS Vwgh 1989/9/19 89/14/0023

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Siehe: 86/14/0192 E 19. September 1989 Besprechung in: ÖStZB 1990, 116;

Rechtssatz

Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigender Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1972 in Betracht kommt (Hinweis E 5.10.1979, 1893/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140023.X02

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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