Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1972 §34 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 354;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und den Senatspräsident Dr. Iro sowie die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Fürnsinn, Dr. Wetzel und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär
Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 27. September 1988, Zl. 316-3/88, betreffend Lohnsteuer 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein in der Finanzverwaltung des Bundes tätiger Akademiker, wohnt in W. Sein 1976 geborener ehelicher Sohn besuchte im Streitjahr 1988 die Unterstufe des Stiftsgymnasiums X. Das Schulgeld von S 3.500,-- (Jahresbetrag) machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Begründend führte er dazu im Verwaltungsverfahren aus, der Besuch einer nicht schulgeldpflichtigen Unterstufe eines Gymnasiums sei im Bezirk W nicht möglich, weil die im A errichteten Mittelschulen nur Oberstufen-Mittelschulen seien. Dem Sohn sei daher am elterlichen Wohnort oder in dessen Nahebereich der Besuch einer nicht schulgeldpflichtigen Schule mit gleichen Ausbildungschancen unmöglich. Die Entsendung des Kindes in die nächstliegende schulgeldpflichtige Schule wäre daher zwangsläufig, der Schulgeldaufwand aber auch außergewöhnlich, weil die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen diese Belastung nicht zu tragen habe. Sie hätten die Möglichkeit, ihre Kinder in nicht schulgeldpflichtige Mittelschulunterstufen zu schicken. Das Schulgeld sei auch nicht durch die Familienbeihilfe abgegolten, da es sich dabei um Ausbildungskosten handle, welche die üblichen Durchschnittsaufwendungen überschritten.
Die belangte Behörde berücksichtigte mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid zwar andere Aufwendungen des Beschwerdeführers als außergewöhnliche Belastung, nicht aber das Schulgeld. Sie hielt zum Sachverhalt fest, daß das Stiftsgymnasium in X eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht wäre. Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ging die belangte Behörde davon aus, daß zwar die auswärtige Ausbildung eines Kindes zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könne. Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für den Besuch einer Privatschule durch den Unterhaltsberechtigten wären jedoch durch die Familienbeihilfe abgegolten, welche ohne Rücksicht auf die Höhe der im Einzelfall tatsächlich angefallenen Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes, das das 10. Lebensjahr vollendet habe, in einheitlicher Höhe gewährt werde. Es handle sich um einen Pauschalbetrag, der unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gleichbehandlung den sozialen Belangen aller Steuerpflichtigen Rechnung tragen solle. Es seien daher Aufwendungen für den Besuch einer mit höheren Kosten verbundenen Privatschule regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungswürdig. Aufwendungen für den Besuch von Schulen zählten vielmehr zu den typischen Kosten der Ausbildung, denen es von vornHerein am Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehle. Sie würden - unabhängig von ihrer Höhe im Einzelfall - durch die Familienbeihilfe abgegolten. Mangels zuverläßlicher Abgrenzungskriterien erscheine es demnach nicht gerechtfertigt, Aufwendungen für den Besuch einer Pflichtschule nach Anlaß und Höhe der Aufwendungen steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Eine grundsätzlich pauschale Abgeltung aller typischen Ausbildungskosten liege im Interesse der Rechtssicherheit und einer möglichst gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller Steuerpflichtigen. Der Beschwerdeführer habe schließlich auch keinen Grund vorgebracht, warum sein Sohn nicht auch in einer anderen, nicht schulgeldpflichtigen Schule als einer AHS hätte untergebracht werden können.
Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Diese Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer dahingehend aus, daß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) zeitlich das Schulorganisationsgesetz aus dem Jahre 1962 (BGBl. Nr. 242 - SchuOG) vorangegangen sei. Da schon das SchuOG für öffentliche Schulen die Schulgeldfreiheit vorgesehen habe, könne die Familienbeihilfe nicht die Kosten der Schulausbildung in der allgemeinen Form abgelten, wie es die belangte Behörde meine. Die Familienbeihilfe sei vordringlich für den Unterhaltsbedarf des Kindes, also für die Verköstigung, die Beherbergung, die Bekleidung und ähnliche unabhängig von einem Schulbesuch anfallenden Aufwendungen geschaffen worden, eine Auslegung, die durch § 8 Abs. 5 FLAG gestützt werde, wonach unter anderem für eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Schulbildung im schulpflichtigen Alter infolge eines Leidens oder Gebrechens eine erhöhte Familienbeihilfe auszuzahlen sei. Wären mit der gewöhnlichen Familienbeihilfe sämtliche durch den Schulbesuch entstehenden Kosten abgegolten, bliebe für die Festlegung einer erhöhten Familienbeihilfe aus Anlaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Schulbildung kein Raum.
Die Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger habe, wie der Beschwerdeführer weiters darlegt, für den Besuch ihrer Kinder in einer Unterstufenklasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kein Schulgeld zu entrichten, weil am Wohnort oder in dessen Nahebereich derartige öffentliche, nicht schulgeldpflichtige Schulen errichtet seien. Die Zahlung des Schulgeldes an das Stiftsgymnasium in X sei daher als außergewöhnlich einzustufen. Sie sei nicht durch die Familienbeihilfe abgegolten. Darauf weise auch die Kommentarmeinung von Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Abschn. 8 Tz 71, hin. Das Schulgeld sei auch zwangsläufig erwachsen, da im Bezirk W keine Möglichkeit bestehe, ein Kind in eine nicht schulgeldpflichtige Unterstufe einer AHS zu schicken. Daß der Beschwerdeführer als Akademiker nicht nur sittlich verpflichtet sei, seinem Kind jene Schulausbildung zu ermöglichen, welche die Voraussetzung für ein Hochschulstudium biete, also eine Ausbildung an einer AHS, bedürfe entgegen der Ansicht der belangten Behörde keiner besonderen Begründung, zumal sich diese Verpflichtung schon aus den Rechten zwischen Eltern und Kindern schlüssig ableiten ließe (§§ 140 ff ABGB). Die Feststellung, ob der Besuch einer nicht schulgeldpflichtigen Schule am elterlichen Wohnort oder in dessen Nahebereich möglich sei, könne nur Schulen mit gleichem Ausbildungsziel einbeziehen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 VwGG verstärkten Senat erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 17. November 1981, Zl. 14/1161/80, hatte sich der Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob das für den Besuch einer Privatschule zu entrichtende Schulgeld eine außergewöhnliche Belastung bilde. Er verneinte diese Frage unter anderem mit der Begründung, daß die Kosten der Berufsausbildung in der Privatschule am Wohnort durch die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge abgegolten wären.
Das hg. Erkenntnis vom 26. März 1985, Zl. 84/14/0059, betraf denselben Schulgeldfall wie das Erkenntnis
Zl. 14/1161/80; lediglich das Streitjahr war ein anderes. Der Gerichtshof sprach (abermals) aus, die Kosten der üblichen Berufsausbildung in der Schule am Wohnort wären durch die Familienbeihilfe abgegolten.
Als für den Beschwerdefall wesentlicher Rechtssatz läßt sich den beiden zitierten Erkenntnissen entnehmen, daß das für den Besuch einer Privatschule zu entrichtende Schulgeld grundsätzlich durch die Familienbeihilfe (bzw. die Kinderabsetzbeträge) abgegolten ist und daher keine außergewöhnliche Belastung zu bewirken vermag. Die Bezugnahme in den Erkenntnissen auf den Wohnort trifft auch für den Beschwerdefall zu, weil auch hier kein Schulgeld für einen auswärtigen Schulbesuch zur Diskussion steht.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1981, Zl. 13/1851/79, hatte die Beschwerde des Präsidenten einer Finanzlandesdirektion gegen die Entscheidung eines Berufungssenates zum Gegenstand. Der Berufungssenat hatte unter anderem das Schulgeld, das ein österreichischer Auslandsbeamter für den Besuch einer ausländischen Schule (am ausländischen Wohnort) durch eines seiner Kinder zu entrichten hatte, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Der beschwerdeführende Präsident hatte hingegen die Auffassung vertreten, den Kosten des Schulbesuches (und damit auch dem Schulgeld) wäre bereits durch die Kinderabsetzbeträge und die Familienbeihilfe Rechnung getragen worden. Der Verwaltungsgerichtshof teilte diese Auffassung jedoch nicht. Mit der Gewährung von Kinderabsetzbeträgen und Familienbeihilfen werde nämlich in durchschnittlicher Betrachtungsweise nur jenem Aufwand Rechnung getragen, der üblicherweise mit dem Unterhalt von Kindern einschließlich deren Erziehung und Ausbildung verbunden sei. Für die Feststellung der Höhe dieses Aufwandes seien grundsätzlich die inländischen Verhältnisse maßgebend. Schulgeld wäre aber bei einer gleichartigen Schulausbildung im Inland nicht erwachsen. Kosten, die üblicherweise nicht mit dem Unterhalt einschließlich Erziehung und Ausbildung von Kindern im Inland verbunden seien, könnten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Dem Erkenntnis Zl. 13/1851/79 läßt sich für den Beschwerdefall der Rechtssatz entnehmen, daß Schulgeld, das bei einem Schulbesuch im Inland üblicherweise nicht zu entrichten ist, nicht durch die Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbeträge abgegolten ist und damit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann. Die Erkenntnisse vom 17. November 1981, Zl. 14/1161/80, und vom 26. März 1985, Zl. 84/14/0059, einerseits sowie das Erkenntnis vom 9. Dezember 1981, Zl. 13/1851/79, andererseits beantworten daher die zu lösende Rechtsfrage im Sinne des § 13 Abs. 1 Z.2 VwGG nicht einheitlich.
Der Gerichtshof ist nunmehr folgender Auffassung:
In der Frage, ob eine Belastung AUSSERGEWÖHNLICH ist, stellt das Gesetz (§ 34 Abs. 2 EStG 1972) auf die dort näher umschriebenen Verhältnisse der MEHRZAHL der Steuerpflichtigen ab. In Österreich läßt die Mehrzahl der Steuerpflichtigen die Kinder öffentliche Schulen besuchen. Das trifft im wesentlichen auf die Steuerpflichtigen aller Einkommens- und Vermögensverhältnisse und jeglichen Familienstandes (siehe nochmals § 34 Abs. 2 EStG 1972) zu. Beim Besuch öffentlicher Schulen fällt jedoch kein Schulgeld an, er ist vielmehr gemäß § 5 Abs. 1 SchuOG unentgeltlich. Einem Steuerpflichtigen, der Schulgeld zu entrichten hat, erwachsen demnach größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes und somit eine AUSSERGEWÖHNLICHE Belastung. Die Außergewöhnlichkeit dieser Belastung hat der Verwaltungsgerichtshof im übrigen dem Grunde nach auch noch nie in Zweifel gezogen und im Erkenntnis vom 9. Oktober 1981, Zl. 13/1851/79, sogar schlüssig bejaht. Auch in der Abhandlung "Zur außergewöhnlichen Belastung infolge Ausbildungs(Studien)Kosten für Kinder", FJ Nr. 11/87, wird das Schulgeld für eine Privatschule als außergewöhnlich erachtet. Werner-Schuch, aaO, Tz 71/1, halten die Kosten für den Besuch einer Privatschule lediglich unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit für nicht im Wege der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigungsfähig, wenn sie die Berücksichtigungsfähigkeit (nur) für den Fall verneinen, als am gleichen Ort bzw. in unmittelbarer Nähe eine öffentliche Schule mit gleichem Ausbildungsziel besteht; die Außergewöhnlichkeit der Aufwendung wird also vorausgesetzt.
Es stellt sich die weitere Frage, ob das Schulgeld durch jene Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber der Belastung durch Kinder Rechnung trägt (FAMILIENBEIHILFE, früher KINDERABSETZBETRÄGE), als ABGEGOLTEN anzusehen ist. Bei Lösung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß es in Anbetracht der Höhe, in der Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe bisher gewährt wurden, vernünftigerweise nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen kann, daß jeglicher Aufwand für ein Kind, wodurch immer und in welcher Höhe immer er anfallen mag, abgegolten sein soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zutreffend nicht alle Aufwendungen für Kinder als durch Kinderabsetzbeträge (ursprünglich Kinderermäßigung) oder Familienbeihilfe abgegolten erachtet. Auf dem Gebiet der hier interessierenden Ausbildungskosten traf dies z.B. auf die Kosten eines auswärtigen (am elterlichen Wohnort nicht möglichen) Schulbesuches (Studiums) zu (siehe die Erkenntnisse vom 5. Oktober 1951, Zl. 2540/49, Slg. Nr. 442/F, und vom 30. November 1956, Zl. 2355/54). Im Sinne seines Erkenntnisses vom 9. Dezember 1981, Zl. 13/1851/79, hält der Verwaltungsgerichtshof durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe nur solche Kosten der Ausbildung von Kindern für abgegolten, die mit einer Ausbildung ÜBLICHERWEISE verbunden sind. Das Schrifttum spricht von einer Abgeltung des "normalen" Aufwandes für Unterhalt und Erziehung (Zur außergewöhnlichen Belastung infolge Ausbildungs(Studien) kosten für Kinder, aaO) bzw. von einer Abgeltung der "üblichen Durchschnittsaufwendungen" (Werner-Schuch, aaO, Tz 71). Hinsichtlich des Schulgeldes im besonderen kann nicht unterstellt werden, daß der Gesetzgeber ein solches mit den Kinderabsetzbeträgen und der Familienbeihilfe abgelten will, obwohl er grundsätzlich für eine Schulgeldfreiheit vorgesorgt hat. Das Schulgeld kann daher nicht als durch die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge abgegolten angesehen werden.
Zur ZWANGSLÄUFIGKEIT des Schulgeldes wird im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, warum sein Sohn nicht auch in einer ANDEREN, nicht schulgeldpflichtigen SCHULE ALS EINER AHS hätte untergebracht werden können. Laut Gegenschrift ist im Beschwerdefall nicht erkennbar, weshalb das für das Kind als Ausbildungsziel ins Auge gefaßte Hochschulstudium ausschließlich durch den Besuch der besagten Schule möglich sein solle und der Sohn des Beschwerdeführers nicht auch IN EINER ANDEREN, nicht schulgeldpflichtigen SCHULE ALS EINER AHS hätte untergebracht werden können, zumal z.B. der Besuch einer der am elterlichen Wohnsitz befindlichen HAUPTSCHULEN UND des Oberstufengymnasiums ein späteres Hochschulstudium nicht ausschließen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof kann sich dieser Beurteilung aus folgenden Gründen nicht anschließen:
Nach den Grundsätzen, wie sie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1986, Zl. 85/14/0097, zum Ausdruck brachte, erscheint der Vater aus rechtlichen Gründen verpflichtet, dem Kind durch einen Schulbesuch die seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung angedeihen zu lassen. Die belangte Behörde bestreitet nun nicht, daß die Fähigkeiten des Sohnes des Beschwerdeführers den Besuch einer AHS (mit anschließendem Hochschulstudium) rechtfertigen. Das Ausbildungsziel der Absolvierung einer AHS ist aber eher gesichert, wenn das Kind durchgehend die AHS mit ihren unmittelbar aufeinander abgestimmten Lehrplänen besucht, als wenn es von der Hauptschule in die höhere Schule (AHS) wechseln muß. Sprechen die Fähigkeiten des Kindes nicht gegen den durchgehenden Besuch der AHS und ist dieser Besuch, wenn auch im Wege einer Privatschule, unschwer möglich, so ist der Vater nach Maßgabe seiner Leistungskraft rechtlich verpflichtet, für den durchgehenden Besuch der AHS zu sorgen. Daß der Sohn des Beschwerdeführers an dessen Wohnort und in seiner Umgebung keine öffentliche Unterstufenmittelschule besuchen konnte, stellte die belangte Behörde nicht in Abrede. Der Besuch der privaten Unterstufenmittelschule und damit die Bezahlung des Schulgeldes erscheinen danach zwangsläufig.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß der angefochtene Bescheid nicht der Rechtslage entspricht. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, insbesondere auf Art. III Abs. 2 dieser Verordnung. Der angefochtene Bescheid war dem Verwaltungsgerichtshof allerdings nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen (§ 28 Abs. 5 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988140218.X00Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009