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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 185;Rechtssatz
Zwangsläufigkeit erstreckt sich auch auf den Zeitpunkt der Zahlung des Heiratsgutes (der Ausstattung). Keine willkürliche Verlegung der Entrichtung in ein späteres (nach dem Kalenderjahr der Eheschließung und damit Fälligkeit gelegenes) Kalenderjahr (ohne berechtigten, zwingenden Grund). Zur Stundung des Heiratsgutes (der Ausstattung) durch das Kind. Zu den Voraussetzungen der Abstattung in Raten (Interessenabwägung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem). Pflicht der Eltern zur Hinnahme vorübergehender Einschränkung des Lebensstandards.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140191.X01Im RIS seit
20.11.1989