RS Vwgh 1989/9/19 86/14/0192

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs5;
EStG 1972 §34;

Beachte

Siehe:89/14/0023 E 19. September 1989 Besprechung in:ÖStZB 1990, 112;

Rechtssatz

Zur Lösung der Frage, ab welchen Einkommensverhältnissen die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr außergewöhnlich ist, ist von jenen Beträgen auszugehen, die für den Unterhalt (einer Familie) zur Verfügung stehen. Der Betrag, der für die Lebenshaltungskosten zur Verfügung steht, ist nicht nach § 34 Abs 5 EStG 1972 zu errechnen. Vielmehr ist das (Netto-)Einkommen zuzügl Familienbeihilfe, steuerfreie Zinsen und Sonderausgaben zu ermitteln. Ergibt der so ermittelte Betrag ein wirtschaftliches Einkommen von rund S 600000 (im Jahr 1981), ist überdies noch beträchtliches Vermögen vorhanden, so ist die Beschäftigung einer Haushaltshilfe auch dann, wenn die Abgabepflichtige geschieden ist und für drei Kinder zu sorgen hat, nicht außergewöhnlich (Anm: Bei der Berechnung des Nettoeinkommens wurde von den Beschwerdeausführungen ausgegangen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140192.X02

Im RIS seit

19.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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