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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 36;Rechtssatz
Aufwendungen zur Erhaltung eines Schlosses stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (Hinweis auf E 18.2.1986, 85/14/0132), sondern eine Vermögensumschichtung. Auch wenn die Erhaltung des Schlosses aus Gründen des Denkmalschutzes geboten sein sollte, ändert dies nichts am vermögensumschichtenden Charakter derartiger Aufwendungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140129.X03Im RIS seit
13.06.1989Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016