RS Vwgh 1989/6/13 86/14/0129

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20;
EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 36;

Rechtssatz

Aufwendungen zur Erhaltung eines Schlosses stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (Hinweis auf E 18.2.1986, 85/14/0132), sondern eine Vermögensumschichtung. Auch wenn die Erhaltung des Schlosses aus Gründen des Denkmalschutzes geboten sein sollte, ändert dies nichts am vermögensumschichtenden Charakter derartiger Aufwendungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140129.X03

Im RIS seit

13.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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