RS Vwgh 1989/9/19 86/14/0192

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19;
EStG 1972 §34;

Beachte

Siehe:89/14/0023 E 19. September 1989 Besprechung in:ÖStZB 1990, 112;

Rechtssatz

Eine Ausgabe und damit ein Geldfluß liegt nur dann vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Abgabepflichtigen ausgeschieden ist. Eine Buchung auf dem Verrechnungskonto einer GmbH im März 1983 rückwirkend für das Jahr 1981 führt zu keiner Ausgabe und damit auch zu keinem Geldfluß im Jahr 1981.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140192.X01

Im RIS seit

19.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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